ATYPISCHE BESCHÄFTIGUNGSFORMEN
Das Themenheft „Atypische Arbeits- und Beschäftigungsformen“ besteht aus Kapiteln zu zeitlich befristeten Verträgen (inklusive Leiharbeit), Teilzeitarbeit, Mindestlöhnen sowie zur neuen Arbeitsgesetzgebung in Frankreich (Loi Travail 2).
Kernaussagen aller Kapitel finden Sie unten stehend, außerdem können Sie das gesamte Kapitel als pdf downloaden.
Befristete Beschäftigung
Beim befristeten Arbeitsvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung mit einem festgelegten Enddatum, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen werden kann.
2017 haben in der Großregion 7,5% der Arbeitnehmer einen befristeten Vertrag. Luxemburg verzeichnete 2017 den höchsten Anteil an Arbeitnehmern mit befristetem Vertrag (9% aller Beschäftigten), dicht gefolgt vom Saarland (8,7%). In der Wallonie liegt der Anteil am niedrigsten (6,8%). In der Großregion sind junge Menschen überdurchschnittlich betroffen. 2017 ist der Anteil der Jugend an allen befristeten Beschäftigungen leicht zurückgegangen (21,4% im Vergleich zu 24,1% im Jahr 2015). Der Anteil der jungen Menschen an der Ar-beitnehmerschaft insgesamt ist ebenfalls leicht zurückgegangen (auf 6,4% aller Beschäftigten).
Leiharbeit
Die Leiharbeit spürt die Auswirkungen der Wirtschaftskonjunktur im Allgemeinen frühzeitig. Aufgrund ihres sogenannten Barometer-Effektes ist sie ein Indikator des allgemeinen Wirtschaftstrends und damit auch ein gutes Instrument zur Vorhersage von Wirtschaftskri-sen. Ein Anstieg der Leiharbeit ist in den meisten Fällen ein Anzeichen für eine konjunkturelle Erholung, und eine Verlangsamung der Leiharbeit gibt einen Hinweis auf einen gewissen wirtschaftlichen Abschwung. Die Steigerungstendenzen aus dem Jahr 2016 scheinen sich auch in 2017 zu bestätigen.
Lothringen ist die Region mit dem höchsten Anteil der Leiharbeit an der Gesamtbeschäftigung (2,8%) in 2016. Wie in Luxemburg ist auch hier die Leiharbeit eher männlich geprägt. Im Saarland folgt mit 2,6%. In der Wallonie und in Luxemburg liegt der Anteil der Leiharbeitsverträge deutlich niedriger als im Saarland und in Lothringen und mit einem Wert von 2,0% im Jahr 2016 leicht höher als 2015.
Teilzeitarbeit
Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitszeiten unterhalb der Vollzeitnorm können es etwa den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglichen, Beruf und andere Lebensbereiche besser miteinander zu vereinbaren. Teilzeitarbeit kann in diesem Sinne sehr positiv sein, sofern sie nicht auf Unterbeschäftigung zurückzuführen ist.
Im Jahr 2017 arbeiten mehr als ein Viertel aller Beschäftigten in der Großregion in Teilzeit – deutlich mehr als im Durchschnitt der Europäischen Union. In den deutschen Regionen kommen diese Verträge am häufigsten vor (29,3% der Beschäftigungsverhältnisse im Saarland und 30,3% in Rheinland-Pfalz). Luxemburg und Lothringen weisen mit 19,8% und 20,8% den geringsten Anteil aus.
In der Großregion ist weiterhin ein Großteil der Beschäftigten mit Teilzeitvertrag weiblich. Im Jahr 2017 betrug der Anteil 79,1% und lag damit 4,8 Prozentpunkte niedriger als 2006. Der rückläufige Trend ist in allen Teilregionen zu beobachten. In Luxemburg ist der Frauenanteil mit 82 Prozent am höchsten, in der Wallonie mit 77,6% am niedrigsten.
Die Situation in Deutschland ist zudem stark geprägt durch die durch die Änderungen im Recht der geringfügigen Beschäftigungen bzw. die Einführung der Minijobs im Jahr 2003.
Mindestlöhne
Allgemeine gesetzliche Mindestlöhne sind in den meisten europäischen Ländern ein Werkzeug der Wirtschafts- und Sozialpolitik zur Regulierung des Arbeitsmarktes. Dies gilt auch für Luxemburg, Frankreich und Belgien. Im Januar 2015 wurde erstmals auch in Deutschland ein Mindestlohn eingeführt. Die Mindestlohnkonzepte der vier Länder unterscheiden sich jedoch in ihrer Ausgestaltung durch unterschiedliche Geltungsbereiche und Ausnahmeregelungen sowie durch unterschiedliche Festlegung und Anpassung der Mindestlohnsätze.
Betrachtet man die vorhandenen Mindestlöhne innerhalb der EU, so ist eine starke Streuung der Mindestlohnhöhe zwischen den Ländern zu erkennen, die sich zwischen 11,55 Euro (Luxemburg) und 1,57 Euro (Bulgarien) bewegt. Luxemburg nimmt mit 11,55 € im Jahr 2017 die Spitzenposition ein, gefolgt von Frankreich (9,88 €). In Belgien betrug der Mindestlohn 9,47 €, in Deutschland 8,84 €.
Die neue Arbeitsgesetzgebung in Frankreich (Loi Travail 2)
Das neue Arbeitsgesetz (Loi Travail), das am 21. Juli 2016 vom französischen Parlament verabschiedet wurde, sah bereits erhebliche Änderungen im Arbeitsrecht vor. Sein wichtigstes Merkmal war die deutliche Förderung von Verhandlungen und Absprachen auf der Ebene der Unternehmen, um den Unternehmen mehr Autonomie in der Gestaltung ihrer Geschäftstätigkeit zu verleihen. Das Gesetz sah ebenfalls Erleichterungen bei der Auflösung von Verträgen und beim Personalmanagement vor, während gleichzeitig die Absicherung der beruflichen Entwicklungswege der Beschäftigten durch die Einführung eines Persönlichen Erwerbskontos aufrechterhalten wurde.
Staatspräsident Emmanuel Macron wollte die Entwicklung des Arbeitsgesetzes weiter vorantreiben und die gesamte Arbeitsgesetzgebung reformieren. Das Arbeitsgesetz 2 (Loi Travail 2) wurde am 21. September 2017 im nationalen Gesetzblatt veröffentlicht. Die Reform wurde in Gestalt von fünf Verordnungen verwirklicht, die 36 große Maßnahmen umfassen. Damit soll eine spezifisch französische Form der Flexicurity geschaffen und die Massenar-beitslosigkeit eingedämmt werden. Die Rolle der Betriebsvereinbarungen wird gestärkt. Die Veränderungen beim Thema Vertragsbeendigung werden fortgeführt, ebenso die Regelung der atypischen Beschäftigungsverhältnisse. Weiterhin steht der soziale Dialog im Mittelpunkt, dessen Vertretungsinstanzen vereinfacht werden.