Grenzgänger
Nach EU-Gemeinschaftsrecht (vgl. Verordnung (EG) Nr. 883/2004) sind unter Grenzgängern solche Arbeitnehmer und Selbständige zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat arbeiten und in einem anderen wohnen, in den sie in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal wöchentlich, zurückkehren. Diese Definition gilt für den sozialen Schutz der betreffenden Arbeitnehmer. Laut der steuerrechtlichen Definition ist ein räumlicher Aspekt zu berücksichtigen, nach dem ein Grenzgänger in einem – zumeist in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen definierten – Gebiet dies- und jenseitig der Staatsgrenze wohnen und arbeiten muss.
Bei der Zählung dieser Ströme wird zwischen einpendelnden und auspendelnden Grenzgängern unterschieden. Zunächst einmal sind einpendelnden Grenzgänger alle Arbeitnehmer die aus Deutschland, Belgien, Frankreich oder Luxemburg kommen und in eine der Teilregionen der Großregion einreisen. Da es sich um Grenzgänger handelt, werden die Ströme innerhalb eines einzelnen Landes nicht berücksichtigt. So werden wir zum Beispiel nicht die Deutschen zählen, die ins Saarland pendeln. In gewisser Weise beschreibt diese Zählung die "Anziehungskraft" einer Teilregion über die Grenzen hinweg. Umgekehrt sind auspendelnde Grenzgänger die Zahl der Arbeitnehmer aus den Teilregionen der Großregion, die ihre Herkunftsregion (und ihren Wohnsitz) verlassen, um in einem anderen Land zu arbeiten. Für bestimmte Ströme liegen detaillierte Angaben zu den Zielgebieten nach Teilregionen vor, beispielsweise für lothringische Arbeitnehmer, die im Saarland oder in Rheinland-Pfalz arbeiten.
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